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Artikel zum Arbeitsrecht
INHALTSVERZEICHNIS
Betriebsrat
hat Recht auf Internetzugang
Dieser Anspruch folgt aus § 40 Abs. 2 BetrVG, wonach der Arbeitgeber dem Betriebsrat im erforderlichen Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung stellen muss, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz erforderlich ist. Dem Betriebsrat steht ein Ermessensanspruch zu, welche Mittel er von seinem Arbeitgeber verlangen kann. Dabei muss er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben angemessen berücksichtigen. Entscheidet sich der Betriebsrat dazu, Informationen über Gesetze usw. aus dem Internet zu beschaffen, ist dies nach Ansicht des BAG in der Regel nicht ermessensfehlerhaft. Konkrete Aufgaben, zu deren Erledigung er das Internet nutzen möchte, muss der Betriebsrat nicht vortragen. Die Ausstattung eines PC mit einem Internetanschluss entspreche dem betriebsüblichen Ausstattungsniveau.
Inwiefern dürfen Arbeitgeber Arbeitnehmer überwachen?
Die technischen Möglichkeiten schreiten
immer weiter fort und machen es für Arbeitgeber möglich, ihre Angestellten
auch ohne deren Wissen zu überwachen, etwa durch heimlich installierte
Videokameras oder unerkannte Zugriffe des Administrators auf den PC. Was aber
genau ist erlaubt und was verboten?
§ 32 des 2009 neu gefassten
Bundesdatenschutzgesetzes ordnet hierzu an, dass die Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung von personenbezogenen Daten von Beschäftigten für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
zulässig ist, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses
oder für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zum Zwecke der
Aufdeckung von Straftaten fordert das Gesetz zudem tatsächliche Anhaltspunkte,
die den Verdacht begründen, dass der Betroffene eine Straftat begangen hat, und
ordnet eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung an.
Selbst bei Lagerfehlbeständen, die auf
Diebstähle hindeuten, ist somit die verdeckte Videoüberwachung der gesamten
Belegschaft unzulässig, da ein auf Tatsachen begründeter Verdacht gegen jeden
Betroffenen vorliegen muss. Der Arbeitgeber müsste zunächst versuchen
einzukreisen, wer an welcher Stelle die Straftaten begangen haben könnte, und
andere Ermittlungsmöglichkeiten wie etwa auch Privatdetektive ausnutzen.
Toiletten oder auch Waschräume sind auf jeden Fall Tabu. Aber auch bei einer
offenen Videoüberwachung, bei der also die Kameras deutlich sichtbar sind und
auf diese auch hingewiesen wird, muss sorgfältig abgewogen werden, da durch die
ständig mögliche Beobachtung der Arbeitnehmer ein hoher Beobachtungsdruck
aufgebaut wird.
Bei der Überwachung von Telefongesprächen,
E-Mail-Verkehr und der Internetnutzung ist jeweils zu differenzieren, ob der
Arbeitgeber die private Nutzung des jeweiligen Mediums gestattet hat. Falls dies
nicht der Fall ist, kann er z.B. die Verbindungsdaten der Telefongespräche
speichern und prüfen und auch die E-Mails lesen. Anderenfalls darf er auf die
E-Mails nicht zugreifen und bezüglich der abgehenden Privatgespräche nur Zeit
und Dauer erfassen. Gleiches gilt sinngemäß für die Nutzung des Internets.
Getrennt davon zu beantworten ist die
Frage, ob ein etwaig vorhandener Betriebsrat bei der jeweiligen Überwachungsmaßnahme
mitbestimmen muss. Hier ist § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 BetrVG einschlägig,
wobei die Nr. 1 die manuelle Überwachung wie z.B. Privatdetektive oder Testkäufe
erfasst.
Was aber aus Gesichtspunkten des
Datenschutzes verboten ist, kann ggf. trotzdem im Fall einer Auseinandersetzung
vor dem Arbeitsgericht verwendet werden. Es gibt keine Regelung, wonach ein
unter Verstoß gegen das Datenschutzgesetz gewonnenes Beweismittel in einem
Prozess werden darf. Bei einer erheblichen Verletzung des Arbeitsvertrags würde
ein Arbeitsgericht z.B. eine E-Mail, die der Arbeitgeber trotz erlaubter
Privatnutzung im Postfach des Arbeitnehmers gelesen hat, zur Begründung seiner
Entscheidung heranziehen. Gleiches gilt sinngemäß für die Verletzung von
Mitbestimmungsrechten eines etwaigen Betriebsrats. Auch in diesem Fall würden
ein Arbeitsrichter die gewonnenen
Erkenntnisse ggf. zur Grundlage seines Urteils machen, auch wenn der Betriebsrat
noch nicht einmal von der Überwachungsmaßnahme informiert worden ist.
Arbeitgeber sollten sich somit genau
informieren, welche technisch möglichen Überwachungsmaßnahmen auch
datenschutzrechtlich zulässig sind und wann sie einen etwaig vorhandenen
Betriebsrat einschalten müssen. Arbeitnehmer, die von einer solchen Überwachungsmaßnahme
betroffen sind, müssen diese ggf. nämlich nicht hinnehmen.
Der
zuständige Arbeitgeberverband klagte gegen die Gewerkschaft auf Unterlassung
von solchen Aufrufen zu Flashmob-Aktionen. Er berief sich auf seinen eigenen
Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Arbeitskampfmaßnahmen sowie auf das
Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Betriebsinhabers. Das
Bundesarbeitsgericht entschied in seinem Urteil vom 22.09.2008, 1 AZR 972/08, jedoch, dass die Flashmob-Aktion als
Arbeitskampfmaßnahme zulässig, da vom Grundrecht der Koalitionsfreiheit geschützt
war. Sie sei auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Der betroffene Arbeitgeber
hätte schließlich von seinem Hausrecht Gebrauch machen können. Die
beteiligten Personen seien teilweise bereits durch Anstecknadeln als
Gewerkschaftsmitglieder erkennbar gewesen. Außerdem hätte der betroffene
Arbeitgeber seinen Betrieb vorübergehend schließen können.
Der
Arbeitgeberverband legte gegen diese Entscheidung Verfassungsbeschwerde ein, die
unter dem Aktenzeichen 1 BvR 3185/09 anhängig ist. Denn an dem Flashmob dürfen auch gänzlich Unbeteiligte teilnehmen, die mit dem
Arbeitskampf nichts zu tun haben, und sich auch nicht auf ihre
Koalitionsfreiheit berufen können. Zudem können durch die Massen-SMS auch so
viele Personen herbeigelockt werden, dass doch eine unzulässige
Betriebsblockade vorliegt. Wie der Arbeitgeber, üblicherweise vor Ort vertreten
durch eine Handvoll Verkäufer/innen, dann noch die Filiale schließen oder
einzelnen Personen Hausverbot erteilen soll, ist nicht vorstellbar.
Lockerung
des Wettbewerbsverbots im laufenden Arbeitsverhältnis
In
dem entschiedenen Fall war eine Arbeitnehmerin seit 1985 in einem Briefzentrum
mit einer Wochenarbeitszeit von 15 Stunden beschäftigt. 2006 teilte sie mit,
dass sie sechs Stunden pro Woche für ein anderes Unternehmen Zeitungen austrägt.
Dieses andere Unternehmen befasst sich auch mit der Briefbeförderung, mit der
die Arbeitnehmerin aber nichts zu tun hatte.
Die Tendenz geht offenbar dahin, nur unmittelbare Konkurrenztätigkeiten zu verbieten und bloße Hilfstätigkeiten ohne Wettbewerbsbezug zu erlauben. Letztlich sollte aber jeder Arbeitnehmer vor Aufnahme einer möglichen Konkurrenztätigkeit mit seinem Arbeitgeber Rücksprache halten, um Irritationen zu vermeiden.
Ärger
mit Rechtschutzversicherungen bei Kündigung
Ein
Arbeitnehmer war gekündigt worden. Er ließ sich anwaltlich beraten und
erteilte seinem Anwalt sodann Vollmacht. Diese bezog sich zunächst auf außergerichtliche
Verhandlungen, die dann scheiterten. Danach erteilte der Arbeitnehmer Auftrag für
eine Kündigungsschutzklage mit einer zweiten gerichtlichen Vollmacht.
Die
Rechtsschutzversicherung des Arbeitnehmers lehnte es ab, die Kosten des
beauftragen Anwaltes zu übernehmen. Denn in § 17 V c cc der Allgemeinen
Rechtsschutzbedingungen (ARB) 2000, der gleich lautend ist mit § 15 I d cc ARB
1975, heißt es, dass der Versicherungsnehmer alles zu vermeiden habe, was eine
unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die
Gegenseite verursachen könnte, soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt
werden. Die Versicherung argumentierte, dass durch die außergerichtliche Tätigkeit
des beauftragten Anwaltes zusätzliche Rechtsanwaltsgebühren angefallen seien.
Der Arbeitnehmer hätte gleich Klageauftrag erteilen können.
Der Arbeitnehmer musste also in einem zweiten Prozess seine Rechtsschutzversicherung auf Zahlung der Kosten des Kündigungsrechtsstreits nebst außergerichtlicher Tätigkeit seines Anwaltes verklagen. Die Sache gelangte bis zum BGH (AZ VI ZR 352/07). Dieser lud die Parteien zum Termin und wies in diesem Schreiben darauf hin, dass die vorgenannte Klausel möglicherweise wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot, einem Gedanken aus dem Recht über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unwirksam sei. Die Rechtschutzversicherung nahm daraufhin die Revision zurück und erstattete dem Arbeitnehmer die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten. Sie hatte offensichtlich Angst, dass diese Klausel, die seit Jahrzehnten unbeanstandet verwendet worden ist, für unwirksam erklärt wurde.
Am
29.06.2010 hat die Verbraucherzentrale Hamburg insgesamt 17
Rechtschutzversicherungen abgemahnt und aufgefordert, diese Klausel aus den
Verträgen zu nehmen. Es handelt sich hierbei um: Advocard, Arag, DAS, Deurag,
Roland, Neue Rechtsschutz, Allrecht, Auxilia, Badische, R + V, Alte Leipziger,
DEVK, Concordia, HDI-Gerling, Itzehoer, DMB und Jurapartner. Diese hatten bis zum
12.07.2010 Zeit, eine Unterlassungserklärung abzugeben, ansonsten drohen Klage
der Verbraucherzentrale.
Bis diese Frage geklärt ist, gilt für Arbeitnehmer mit Rechtsschutzversicherung: Bei Kündigungen immer direkt einen Klageauftrag erteilen, dann gibt es auch keinen Streit mit der Versicherung. Dies ist zwar in Fällen unsinnig, in denen ein Arbeitgeber bereits außergerichtlich bereit gewesen wäre, auf eine Kündigung zu verzichten. Dies trifft jedoch erfahrungsgemäß nur in sehr selten zu.
Auswirkungen
einer Auslandstätigkeit auf Steuer- und
Sozialversicherungspflicht
In
den Doppelbesteuerungsabkommen ist oft auch eine Klausel enthalten, dass das
Gehalt nicht von einem Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat getragen werden darf.
Wird also das deutsche Arbeitsverhältnis ruhend gestellt und erhält der
Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsvertrag im Aufnahmestaat, kann dies dazu führen,
dass sein dort erzieltes Einkommen vom ersten Tag an dort zu versteuern ist. Läuft
hingegen der deutsche Arbeitsvertrag weiter und leiht der deutsche Arbeitgeber
seiner ausländischen Tochter-, Mutter- oder Schwestergesellschaft den
Arbeitnehmer lediglich aus, kann diese juristische Gestaltung dazu führen, dass
auch das Einkommen aus der Auslandstätigkeit in Deutschland zu versteuern ist.
Die Doppelbesteuerungsabkommen enthalten oft auch besondere Vorschriften für
die Arbeitnehmerentsendung zwischen international verbundenen Unternehmen. In
manchem, wie z.B. dem mit Polen, ist klargestellt, dass im Fall der Arbeitnehmerüberlassung
die 183-Tage-Klausel generell nicht greift, sondern vom ersten Tag an das
Steuerrecht im Aufnahmestaat Anwendung findet.
Gerichtlicher Vergleich kann wegen Drohung des Vorsitzenden angefochten werden
Verträge
können wegen Drohung angefochten werden, wenn eine Partei zur Abgabe der
betreffenden Willenserklärung durch Drohung bestimmt wurde, § 123 BGB. Dies
gilt auch für den Fall, dass ein Richter einen Kläger oder Beklagten bedroht,
damit er einen Vergleich schließt. Das hat Bundesarbeitsgericht in dem zugegebenermaßen
bizarren Urteil vom 12.05.2010, AZ 2 AZR 544/08 bestätigt.
Wenn
Sie also den Eindruck haben, bei einem Vergleichsschluss vom Gericht bedroht
worden zu sein, sollten Sie den gesamten Fall anwaltlich überprüfen lassen.
Die Überschreitung der Grenze zwischen zulässigen Hinweisen auf die
prozessualen Aussichten und unzulässiger Drohung kann dazu führen, dass
bereits abgeschlossene Fälle weitergeführt werden können.
Überblick
über die aktuelle Rechtsprechung
Bezüglich des Urlaubsanspruches gilt die Regel, dass
dieser im laufenden Kalenderjahr genommen werden soll, da er der Erholung dient,
die dem Arbeitnehmer regelmäßig zukommen muss, um seine Arbeitskraft zu
erhalten. Eine Übertragung in das nächste Jahr ist – abweichende
Vereinbarungen im Arbeits- oder Tarifvertrag oder aus betrieblicher Übung
einmal unbeachtet gelassen - nur möglich, wenn dringende betriebliche oder in
der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen, § 7 Abs. 3 S.
2 BUrlG. Aber auch dann endet der Übertragungszeitraum am 31. März des
Folgejahres.
Für Arbeitnehmer, die längere Zeit arbeitsunfähig
erkrankt waren, bedeutete dies seit Anfang der 1980er Jahre, dass der Urlaub des
Vorjahres mit Ablauf des 31.03. des Folgejahres verfiel. Auch nach ihrer
Genesung oder Eintritt in den Rentenstand konnten sie den Urlaub nicht mehr
nehmen oder seine Abgeltung verlangen. Dies wurde geändert durch die
aufsehenerregende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 20.01.2009,
AZ C-350/06 (Schultz-Hoff gegen Deutsche Rentenversicherung). Der Europäische
Gerichtshof führte dort aus, dass es zwar zulässig sei, einen Übertragungszeitraum
festzusetzen, nach dessen Ablauf der Urlaub verfallen sei. Dies dürfe aber
nicht für Arbeitnehmer gelten, die in dem Urlaubsjahr und auch dem Übertragungszeitraum
arbeitsunfähig waren, so dass sie bereits wegen der Erkrankung nicht zu
arbeiten brauchten und deswegen den Jahresurlaub nicht nehmen konnten. Der
gesetzliche Mindesturlaub von vier Wochen gemäß der Art. 7 der EG-Richtlinie
88/2003 durfte nach Ansicht des EuGH nicht untergehen. Dies sei nur bezüglich
des darüber hinausgehenden vertraglichen oder tariflichen Urlaubs möglich.
Eingeschränkt hat der EuGH diese Ansicht dann in der
sog. KHS-Entscheidung vom 22.11.2011, C-214/10. Dort akzeptierte er die Regelung
in § 11 des Einheitlichen Manteltarifvertrags für die Metall- und
Elektroindustrie in NRW, wonach im Falle der Erkrankung der Urlaub innerhalb
eines 15-monatigen Übertragungszeitraums verfällt. Urlaub aus dem Jahr 2010
z.B. verfällt nach dieser Regelung auch bei dauerhafter Erkrankung am
31.03.2012. Der EuGH argumentierte, dass der Arbeitnehmer nicht mehr in den
positiven Genuss der urlaubsbedingten Erholung und
Kräftigung komme, wenn er nicht in der Lage sei, diesen einigermaßen zeitnah
zum Urlaubsjahr zu nehmen. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung
vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10, inzwischen ausgeführt, dass in
unionsrechtskonformer Auslegung des deutschen Rechts ein Verfall generell erst
nach 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahrs eintreten könne. Ob diese Auffassung
Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Das Arbeitsgericht Niendorf hat in seiner
Entscheidung vom 15.06.2012, 2 Ca 472/11, eine Vorabentscheidungsfrage zur
generellen 15monatigen Verfallfrist dem EuGH vorgelegt. Sie ist beim EuGH unter
dem Aktenzeichen C 311/12 anhängig.
Für Arbeitnehmer, die mehrere Jahre krank sind,
bedeutet dies: Bei ihrem Arbeitsantritt können sie jedenfalls für das letzte
Jahr der Krankheit den Mindesturlaub von vier Wochen geltend machen. Nur ein darüber
hinaus gehender Urlaubsanspruch ist möglicherweise verfallen. Arbeitnehmer, die
nach mehrjähriger Krankheit in Rente gehen, können sich den Mindesturlaub dann
abgelten, also den Gegenwert in Geld auszahlen lassen.
Wann ein weitergehender tariflicher oder vertraglicher
Urlaubsanspruch verfällt, hat das Bundesarbeitsgericht u.a. in seinen
Entscheidungen vom 12.04.2011, 9 AZR 80/10, und vom 22.05.2012, 9 AZR 618/10,
inzwischen ausgeführt. Die diesbezüglichen arbeits- oder tarifvertraglichen
Verfallsregelungen müssen erkennen lassen, dass der über den gesetzlichen
Mindesturlaub hinausgehende Urlaub einem eigenen Regime unterstellt werden soll.
Es muss daher entweder ausdrücklich zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und
dem darüber hinausgehenden tariflichen oder arbeitsvertraglichen Mehrurlaub
unterschieden oder aber insgesamt andere Verfallsfristen als in § 7 Abs. 3
BurlG verwendet werden. Dies war in der Entscheidung vom 12.04.2011, in dem es
um den Manteltarifvertrag für das Bodenpersonal der Deutschen Lufthansa ging,
nicht der Fall. Auch nach der Regelung in diesem Tarifvertrag war der Urlaub
grundsätzlich im Urlaubsjahr zu nehmen, konnte in Ausnahmefällen übertragen
werden und verfiel, wenn er bis zum 31.03.2012 des Folgejahres nicht genommen
worden ist. Dies führte dazu, dass der langzeiterkrankte Arbeitnehmer die
Abgeltung des gesamten Urlaubs verlangen konnte.
Zu einem anderen Ergebnis kam das BAG in der
Entscheidung vom 22.05.2012, in des um die Regelung in § 26 des Tarifvertrags für
den öffentlichen Dienst der Länder, TV-L, ging. Nach dieser Regelung verfällt
der Alturlaub nämlich abweichend von der gesetzlichen Regelung erst dann, wenn
er bis zum 31. März des Folgejahres nicht angetreten wird. Er muss also nicht
bereits bis Ende März genommen sein. Zudem ist noch ein zweiter Übertragungszeitraum
bis zum 31.05. vorgesehen für den Fall, dass der Urlaub aus betrieblichen oder
in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen bis zum 31.03 nicht genommen
werden kann. In diesem Fall nahm das Bundesarbeitsgericht folglich an, dass der
tarifliche Mehrurlaub verfallen war, soweit er aufgrund der Arbeitsunfähigkeit
des Arbeitnehmers bis zum 31. Mai des Folgejahres nicht genommen werden konnte.
Selbst die nicht verfallenen Ansprüche bestehen aber
nicht unbegrenzt lange fort. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in vier
Entscheidungen vom 09.08.2011 bestätigt. In der Sache 9 AZR 425/10 war der
Arbeitnehmer vom 11. Januar 2005 bis zum 06. Juni 2008 durchgehend erkrankt. Er
machte aus den Jahren 2005 bis 2007 stammenden Urlaub von 90 Tagen geltend.
Dieser stand ihm zwar nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts unter Berücksichtigung
der Ausführungen des EuGH im Schultz-Hoff-Urteil grundsätzlich zu. Allerdings
hätte für die Übertragung des Urlaubs in das Jahr 2009 ein Übertragungsgrund
im Sinne des § 7 Abs. 3 S. 2 BurlG vorliegen müssen, also dringende
betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe. Da dies
nicht der Fall war, ist der übertragende Urlaub zum Ende des Jahres 2008
erloschen.
In dem Urteil 9 AZR 352/10 ging es ebenfalls um eine
langjährig erkrankte Arbeitnehmerin, die nach Erkrankung im Jahr 2006 wegen
Erhalt einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente zum 31.03.2008 aus dem
Arbeitsverhältnis ausschied. Im Februar 2009 verlangte diese sodann
Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG aus den Jahren 2007 bis 2009. Die
Arbeitgeberin berief sich auf eine Ausschlussfrist, wonach Ansprüche innerhalb
von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müssen.
Das Bundesarbeitsgericht stimmte zu. Die Arbeitnehmerin hätte sich also bis zum
30.09.2008 bei der Arbeitgeberin melden müssen. Ähnlich gelagert waren gemäß
der Pressemitteilung auch die Fälle 9 AZR 365/10 und 475/10.
Wer also nach längerer Krankheit wieder arbeiten kann
oder aber in Rente geht, sollte sich anwaltlich beraten lassen. Ihm steht
mindestens für das letzte Jahr der Krankheit ein Kalenderurlaub von vier Wochen
zu, ggf. sogar ein darüber hinausgehender vertraglicher oder tariflicher
Urlaub. Im Falle der Genesung muss dieser aber im ersten Jahr genommen oder eine
Übertragung ins Folgejahr wirksam vorgenommen werden. Im Falle des
Renteneintritts sind etwaige Ausschlussfristen zu beachten.
Arbeitgeber, die sich mit entsprechenden Forderungen ihrer Arbeitnehmer konfrontiert sehen, sollten sich anwaltlich beraten lassen, ob die Arbeitnehmer diese weiteren Spielregeln eingehalten haben.
Entscheidung
des Bundesgerichtshofes vom 20.10.2011, 4 StR 71/11
Inwieweit
machen sich Vorgesetzte strafbar, wenn ihre Untergebenen andere Mitarbeiter
misshandeln? Diese Frage hatte der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom
20.10.2011, 4 StR 71/11 entschieden.
In
dem Fall hatten mehrere Mitarbeiter eines städtischen Bauhofes in einem
Zeitraum von etwa zwei Jahren einen Kollegen, der allerdings einer anderen
Kolonne angehörte, mehrfach schwer verprügelt. In einem Fall erlitt das Opfer
sogar Rippenbrüche. Obwohl der Vorgesetzte der Täter selbst seine Hand nicht
erhoben hatte, prüfte der Bundesgerichtshof, ob er sich nicht doch strafbar
gemacht hat, da er offenbar bei den Straftaten anwesend war. Gemäß § 13 StGB
kann nämlich auch jemand strafbar sein, wer es unterlässt, einen Erfolg
abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, wenn er rechtlich
dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt. Dieses Einstehenmüssen
nennt man juristisch Garantenstellung.
Eine
solche Schutzpflicht gegenüber dem Opfer könnte nach Ansicht des BGH möglicherweise
aus der Stellung als Vorgesetzter folgen. So sind Arbeitgeber zum Beispiel gemäß
§ 618 BGB verpflichtet, Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer durch
entsprechende Beschaffenheit von Räumen und Anlagen zu schützen. Im konkreten
Fall gehörte aber das Opfer nicht zu der Kolonne des Vorgesetzten, sondern zu
einer anderen Kolonne, und war ihm somit nicht unterstellt.
Der
Vorgesetzte hatte auch keine Garantenstellung, weil er seine Untergebenen, die
ja die eigentlichen Täter waren, zu beaufsichtigen hatte. Diese
Garantenstellung bezieht sich nämlich nach Ansicht des BGH nur auf sog.
betriebsbezogene Straftaten, die einen inneren Zusammenhang zur betrieblichen
Arbeit oder zur Art des Betriebes haben, und nicht auf Straftaten, die nur bei
Gelegenheit der Arbeit begangen werden, sich aber genauso auch im privaten
Bereich hätten ereignen können. Die vorsätzlichen Körperverletzungen waren
jedoch nicht in der betrieblichen Tätigkeit des Bauhofes begründet, es gab
auch keinerlei „Firmenpolitik“, wonach man das Opfer los werden wollte, so
dass der Vorgesetzte keine Garantenstellung inne hatte. Dies änderte sich auch
nicht dadurch, dass die Untergebenen das Opfer wiederholt misshandelt hatten, da
es sich um Exzesstaten handelte.
Eine
Strafbarkeit hielt der Bundesgerichtshof anders als das Landgericht, das den
Vorgesetzen freigesprochen hatte, allerdings dennoch für möglich, und zwar
wegen unterlassener Hilfeleistung gemäß § 323 c StGB. Nach dieser Vorschrift
macht sich strafbar, wer bei Unglücksfällen nicht Hilfe leistet, obwohl dies
erforderlich oder ihm den Umständen nach, insbesondere ohne erhebliche eigene
Gefahr und ohne Verletzung anderer Pflichten zuzumuten ist. Klassischer Fall für
eine solche Straftat ist der Passant, der bei einem Verkehrsunfall mit
Verletzten nicht hilft.
Weil
das Landgericht den Sachverhalt an dieser Stelle nicht ausreichend ermittelt
hatte, wurde der Fall zurückverwiesen. Der BGH erkannte hier verschiedene mögliche
Ansätze für eine Strafbarkeit: Zum Einen hätte der Vorgesetzte insbesondere
nach den ersten Übergriffen den eigentlichen Tätern ins Gewissen reden und
ihnen arbeitsrechtliche Konsequenzen im Falle einer erneuten Misshandlung
androhen müssen. Zum Anderen hätte der Vorgesetzte nach den Attacken ggf.
einen Arzt rufen müssen, wenn für ihn erkennbar war, dass das Opfer schwer
verletzt war. In einem Fall lag das
Opfer wohl mehrere Stunden bewegungsunfähig in einer Friedhofskapelle. Eher
unwahrscheinlich hielt der Bundesgerichtshof angesichts der verschiedenen Abläufe
jedoch, dass man dem Vorgesetzten vorwerfen kann, nicht während der Angriffe
seine Mitarbeiter hiervon abgehalten zu haben, da diese wohl sehr plötzlich
erfolgten und auch schnell wieder beendet waren.
Betriebsrentengesetz
schützt auch Nicht-Arbeitnehmer
Vielen
dürfte es bekannt sein: Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers gibt es den
Pensionssicherungsverein in Köln, der dann an seiner Stelle die Betriebsrenten
an die Arbeitnehmer die Betriebsrenten auszahlt, wenn dieser eine erteilte
Versorgungszusage aufgrund der Insolvenz nicht einhalten kann. Voraussetzung ist
weiter, dass die jeweilige Versorgungszusage unverfallbar ist, also einen
gewissen Zeitraum bestanden hat, wobei es je nach Datum der Versorgungszusage
verschiedene Fristen gibt.
Weniger
bekannt ist aber, dass § 17 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung, auch Betriebsrentengesetz oder BetrAVG genannt, neben
Arbeitnehmern und Auszubildenden auch Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, in
den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes mit einbezieht, wenn ihnen
Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass
der Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt werden. Wer darf sich aber zu den
Nicht-Arbeitnehmern zählen und im Fall Insolvenz Zahlungen des
Pensionssicherungsvereins fordern? Hier hat die Rechtsprechung eine einschränkende
Auslegung vorgenommen dahingehend, dass die Tätigkeit für ein anderes oder
fremdes Unternehmen ausgeübt worden sein muss. Der Nicht-Arbeitnehmer darf also
nicht der Unternehmer selbst sein. Der Inhaber eines insolventen
Einzelunternehmens ist somit nicht geschützt, wohl aber der freie Mitarbeiter,
der angestellte Geschäftsführer einer GmbH ohne Kapitalbeteiligung sowie die
arbeitnehmerähnlichen Personen wie Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter und
Zwischenmeister. Aber selbst Minderheitsgesellschafter einer GmbH oder einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne Sperrminorität können sich auf den
Schutz des Betriebsrentengesetzes berufen, da sie keinen beherrschenden Einfluss
auf das Unternehmen hatten. Hierbei werden Anteile von Verwandten nicht
zugerechnet, so dass es nicht darauf ankommt, dass diese Personen mit dem
Mehrheitsgesellschafter verwandt oder verheiratet sind.
Schwierig
wird es hingegen wieder, wenn dem Minderheitsgesellschafter mehrere
Minderheitsgesellschafter gegenüberstehen oder aber wenn ein
Minderheitsgesellschaftergeschäftsführer mit anderen Gesellschaftergeschäftsführern
über die Mehrheit der Anteile verfügt. Hier nimmt die Rechtsprechung (etwa BGH
vom 24.07.2003, IX ZR 143/02, BFH vom 17.12.2008, III ZR 22/05) an, dass der
Zwang zur Einigung unter den Gesellschaftern dazu führt, dass die einzelnen
Beteiligten so viel Einfluss auf das Unternehmen haben, dass sie wieder als
Unternehmer einzuordnen sind.
Problematisch
ist dann auch oft die Frage, wie sog. Statuswechsel zu behandeln sind, wenn also
ein Arbeitnehmer zum Geschäftsführer bestellt wird und später ggf. auch
Gesellschaftsanteile erwirbt. Hier hat das Bundesarbeitsgericht in seiner
Entscheidung vom 21.08.1990, 3 AZR 429/89 ausgeführt, dass als geschützter
Nicht-Arbeitnehmer im Sinne des § 17 BetrAVG zurückgelegte Zeiten zu berücksichtigen
sind. In diesem Fall war ein zunächst Geschäftsführer Angestellter als
Arbeitnehmer weiterbeschäftigt worden und hatte erst zu diesem Zeitpunkt eine
Versorgungszusage erhalten. Ob Zeiten, die als Unternehmer zurückgelegt wurden,
bei der Unverfallbarkeit eine Rolle spielen, ist von den Gerichten nicht geklärt.
Der BGH hat dies in seiner Entscheidung vom 04.05.1981, II ZR 100/80 erwogen,
konnte die Frage offen lassen. In der Literatur gibt es unterschiedliche
Ansichten.
Im
Falle eines Wechsels des Arbeitgebers werden bei verschiedenen Arbeitgebern zurückgelegte
Zeiten zusammengerechnet, wenn ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB
vorliegt oder aber eine Gesamtrechtsnachfolge gegeben ist, z.B. im Fall der
Umwandlung. Ein Wechsel zwischen verschiedenen Unternehmen des Konzerns hingegen
ist im Hinblick auf die Unverfallbarkeitsfristen schädlich, so dass hier nur
eine vertragliche Vereinbarung im Hinblick auf die Anrechnung der vorvertraglich
zurückgelegten Zeiten helfen kann.
Minderheitsgesellschaftern
von insolventen Unternehmen oder sonstigen Nicht-Arbeitnehmern ist daher zu
empfehlen, sich im Insolvenzfall über mögliche Ansprüche gegen den
Pensionssicherungsverein zu informieren.
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